Loading
Agrarpolitik
Apartheid
Armenien
Ausschaffungsinitiative
Bekenntnisse
Bildung
bulletin
Bullinger
Calvin
Charta Oecumenica
China-Reise
Dekade zur Überwindung von Gewalt
Diakonie
Energieethik
Evangelisch-Jüdischer Dialog
Finanzanalyse Kirchen (FAKIR)
Finanzkrise: Faires Haushalten
Forschung am Menschen
Frauen
Freiwilligenjahr
Gender
Gleichgeschlechtliche Paare
Globalance
Grundwerte
Islam
Israel – Palästina
Japan
Kirche und Tourismus
Kirchentag
Kirchenumnutzung
Kriegsmaterialexporte
Liturgie
Menschenrechte
Migration
Minarettinitiative
Mittlerer Osten
Offene Kirchen
Open Forum Davos
Ordination
Personenfreizügigkeit
Rat der Religionen
Rechtliches und Reglemente
Reformationssonntag
Rückführungsmonitoring
SchöpfungsZeit
Sonntag schützen
Sozialzeitausweis
Spitzenlöhne
Stammzellenforschung
Sterbehilfe
Steuergerechtigkeit
Taufe
Verfassungsrevision
Verlässlich geöffnet
Waffengewalt
Wasser
Wiedertaufe
Zivildienst
Übersicht
Gesamte Themenliste
Suizidhilfe: 10 Fragen - 10 Antworten
5 - Gibt es einen Rechtsanspruch auf Suizidhilfe?

Der urteilsfähige Mensch hat die Freiheit zum Suizid, aber kein Recht auf Suizidhilfe. Die Behauptung eines solchen Rechtsanspruchs unterstellt, dass die Freiheit, sich das Leben zu nehmen, den Staat verpflichten würde, dabei zu helfen. Das diese Gleichsetzung nicht aufgeht, zeigt bereits ein einfaches Beispiel: Aus dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit folgt keineswegs, dass der Staat deshalb seinen Bürgerinnen und Bürgern deren Zeitungsabonnemente zahlen müsse, damit sie sich informieren und ihre Meinung bilden können. Aus der rechtlich garantierten Freiheit, etwas zu tun oder zu lassen, lässt sich kein Recht auf staatliche Unterstützung bei der Umsetzung ableiten.
Obwohl weltweit keine Rechtsordnung ein solches Recht auf Suizid kennt, begegnet im Rahmen der jüngsten Diskussion um eine Revision von Art. 115 des Strafgesetzbuches die Meinung, dass es sich hierbei um ein Menschenrecht handele, aus dem eine staatliche Pflicht abgeleitet werden könne. Allerdings wird mit dieser Behauptung die Unterscheidung zwischen negativen Abwehr- und positiven Anspruchsrechten bestritten, die den Menschenrechten und dem Verfassungsrecht zugrunde liegt. Gegen solche Nivellierungsversuche muss festgehalten werden: Der Staat hat die Freiheit seiner Bürgerinnen und Bürger zu garantieren. Er hat aber keine Verpflichtungen hinsichtlich der persönlichen Realsierung dieser Freiheit in konkreten Lebensentwürfen.
Häufig wird ausserdem übersehen, dass die erste und wichtigste Aufgabe des Staates darin besteht, das Leben seiner Bürgerinnen und Bürger zu schützen. Dieser Verfassungsauftrag entspricht zutiefst unserem Denken und unseren moralischen Traditionen. Nur unter bestimmten, klar begrenzten Bedingungen darf die Pflicht zum Lebensschutz ausnahmsweise eingeschränkt werden. Zum Recht auf Leben gibt es keine Umkehrung. Das Recht schützt einen Mensch davor, dass er – unrechtmässig – an der Umsetzung seiner Suizidentscheidung gehindert wird. Es gibt also ein Recht, dass die freie Entscheidung der urteilsfähigen Person (auch zum Suizid) schützt, aber es gibt kein Recht auf Suizid.
...nächste Frage: Worin besteht die moralische Herausforderung der Suizidhilfe?
Material
Medienverlautbarungen des SEK und weitere LinksStudien des SEK zum Thema Sterbehilfe und Suizidhilfe
10 Fragen und Antworten downloaden
Druckversion



